Satzung des VBW Hochheim e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Volksbildungswerk Hochheim am Main e.V.“.
    In Kurzform wird er „VBW Hochheim“ genannt.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Vereinssitz ist Hochheim am Main. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Einfachheit halber werden alle genannten Personen in der männlichen Form bezeichnet.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Das VBW Hochheim hat die Aufgabe, kulturelle und weiterbildende Kurse sowie bildende und künstlerische Veranstaltungen durchzuführen.
  2. Die Satzung wird verwirklicht durch das Angebot und die Durchführung von Unterrichts- und Fortbildungskursen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, Ausstellungen und bildenden Vorträgen, Studien- und Besichtigungsfahrten sowie die Kontaktpflege älterer Bürger.
  3. Das VBW Hochheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

          Das VBW Hochheim ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          Die Mittel des VBW Hochheim dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
          erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und der Aufgabestellung des Vereins fremd sind, oder
          durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      4. Das VBW Hochheim ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und steht als Bildungsstätte allen Bürgern
          offen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. In das VBW Hochheim kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden.
  2. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und bestätigt.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der bis spätestens 31.03. jeden Jahres fällig ist.
    Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages erfolgt über ein Bankeinzugsverfahren.
  5. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

   Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. bei juristischen Mitgliedern durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  3. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist. Der Austritt muss bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
  4. durch Ausschluss.
    Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Vorstand eingelegen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer Zweidrittelmehrheit über den Widerspruch.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

 

§ 5 Organe des Vereins

    1.   Die Organe des VBW Hochheim sind:

           a)   die Mitgliederversammlung,
           b
)   der Vorstand.

    2.   Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes können in
           angemessener Höhe gezahlt werden.

    3.   Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von dem
           Schriftführer und von dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (§ 1, 4) statt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit mindestens zehntägiger Einladungsfrist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen dieser Satzung greifen (Satzungsänderung; Vereinsauflösung). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Aussprache hierüber.
    2. Genehmigung des Kassenberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Ersten Vorsitzenden
    5. Wahl des Zweiten Vorsitzenden
    6. Wahl des Kassenverwalters
    7. Wahl des Schriftführers
    8. Wahl der Beisitzer gemäß § 7
    9. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
    10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    11. Satzungsänderungen
    12. Zustimmung zur Ernennung und Bestätigung (gemäß § 3, 3.) von Ehrenmitgliedern
    13. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4, 2.)
    14. Beschlussfassung zur Auflösung des Verei

        6.   Die Wahlen gem. Absatz 5 erfolgen einzeln und geheim, sofern nicht von der Mitgliederversammlung
              einstimmig eine andere Form beschlossen wird.

              Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

              Die Wiederwahl ist zulässig.

        7.   Zur Wahrung einer kontinuierlichen Vorstandsarbeit, wird für die Vorstandswahlen das Rotationsverfahren
              eingeführt.

              1. Erster Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer werden in geraden Kalenderjahren gewählt.

              2. Zweiter Vorsitzender, Kassenverwalter und ein Beisitzer werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.

    8.   Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die sofortige
          Entlassung eines Vorstandsmitgliedes beschließen. Der Antrag hierzu ist vom Antragsteller ausführlich zu
          begründen. Die Mitgliederversammlung befindet nötigenfalls über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Ersten Vorsitzenden,
  2. dem Zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Kassenverwalter,
  4. dem Schriftführer
  5. Beisitzer (max. 2)  
  6. Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer zu bestellen.
  7. Der Vorstand ist verantwortlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden oder Zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden nach seiner Wahlperiode bzw. mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so werden dessen Aufgaben auf Beschluss der verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

  1. Eine Vorstandssitzung muss auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vorstandes einberufen werden. Ansonsten setzt der Erste Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende oder der Schriftführer in Übereinstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung fest.
  2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Vorstand haftet grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen für einen dem Verein entstandenen finanziellen Nachteil, mit der Ausnahme, dass dieser durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurde.

 

§ 8 Satzungsänderungen

1.   Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von mindestens Zweidrittel der 
      erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

2.   Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag
      eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist
      unabhängig der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.   Satzungsänderungen, die von den Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
      der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
      mitgeteilt werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Nicht-Beschlussfähigkeit wird gemäß § 8 Absatz 2 verfahren.

§ 10     Vermögensauflösung

Bei Auflösung des VBW Hochheim oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende Hochheimer Einrichtungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Maßnahmen zweckgebunden in Hochheim zu verwenden haben:  

Förderkreis der Peter-Josef-Briefs-Schule
für Körperbehinderte im Antoniushaus Hochheim e.V.

und

Petra Lustenberger Stiftung, Hochheim
für bedürftige Bürger in Hochheim

Vor Übertragung der Mittel ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 11     Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. April 2009 beschlossen worden.

Sie tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.

Mit gleichem Datum wird die Satzung in der Fassung vom 30. April 2002 außer Kraft gesetzt.

 

§ 12     Übergangsregelung

  1. Im Zuge der Neuregelung gem. § 6 (7) verlängert sich abweichend von § 6 (6), Zweiter Satz, die Amtszeit des Zweiten Vorsitzenden und des Kassenverwalters bis zur Neuwahl im Jahr 2011.
  2. Der § 12 tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt den § 12 nach dem 31.12.2011 zu löschen.

 

 

Hochheim, den 07. April 2009

(Vereinsregistereintrag beim Amtsgericht Wiesbaden, VR 4036, am 10.08.2009)

 

Volksbildungswerk Hochheim e.V.
Haus der Vereine

Wiesbadener Str. 1 | 65239 Hochheim 
Tel: 06146 / 601820
E-Mail: Kontaktformular

Öffnungszeiten

Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 16:00 - 18:00 Uhr